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   OLG Brandenburg, 19.08.2002 - 10 WF 89/02   

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https://dejure.org/2002,11387
OLG Brandenburg, 19.08.2002 - 10 WF 89/02 (https://dejure.org/2002,11387)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.08.2002 - 10 WF 89/02 (https://dejure.org/2002,11387)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. August 2002 - 10 WF 89/02 (https://dejure.org/2002,11387)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde bezüglich einer Abänderung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); Sperrfrist für Änderung der PKH; Verfahrensverzögerung im Rahmen des Abänderungsverfahrens

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 117 Abs. 2; ; ZPO § ... 117 Abs. 4; ; ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3; ; ZPO § 124 Nr. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 a. F.; ; ZPO § 571 a. F.; ; ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1 n. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 120 Abs. 4
    Sperrzeit für die Änderung der Festsetzung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 27.01.1995 - 5 WF 5/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.08.2002 - 10 WF 89/02
    Es kann dahinstehen, ob dann, wenn das Änderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO so zeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können, auch nach Fristablauf eine Änderung zum Nachteil der Partei beschlossen werden kann, falls die Partei das Verfahren verzögert hat (so OLG Naumburg, FamRZ 1996, 1425; MünchKomm/Wax, ZPO, 3. Aufl., § 120, Rz. 21; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 120, Rz. 20; Zöller/Philippi, a.a.O., § 120, Rz. 26; vgl. auch OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1590; OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 310 f., wonach gegebenenfalls die rechtzeitige Einleitung des Abänderungsverfahrens eine Abänderung noch nach Ablauf der Vierjahresfrist rechtfertigen soll).

    Im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO genügt die Partei ihrer Auskunftspflicht damit, dass sie angibt, ob und ggf. inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem von ihr bei Antragstellung ausgefüllten Vordruck ergaben, geändert haben, und sie diese Angaben, soweit erforderlich, belegt (Senat, FamRZ 1996, 806; OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 310; OLG Dresden, FamRZ 1998, 250 f; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1144; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rz. 28 sowie § 124, Rz. 10 a; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 297).

  • OLG Bamberg, 21.10.1994 - 7 WF 134/94

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Fehlen von eigenem verwertbarem Vermögen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.08.2002 - 10 WF 89/02
    Es kann dahinstehen, ob dann, wenn das Änderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO so zeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können, auch nach Fristablauf eine Änderung zum Nachteil der Partei beschlossen werden kann, falls die Partei das Verfahren verzögert hat (so OLG Naumburg, FamRZ 1996, 1425; MünchKomm/Wax, ZPO, 3. Aufl., § 120, Rz. 21; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 120, Rz. 20; Zöller/Philippi, a.a.O., § 120, Rz. 26; vgl. auch OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1590; OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 310 f., wonach gegebenenfalls die rechtzeitige Einleitung des Abänderungsverfahrens eine Abänderung noch nach Ablauf der Vierjahresfrist rechtfertigen soll).
  • OLG Koblenz, 09.12.1998 - 1 W 815/98

    Überprüfung von Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.08.2002 - 10 WF 89/02
    Im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO genügt die Partei ihrer Auskunftspflicht damit, dass sie angibt, ob und ggf. inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem von ihr bei Antragstellung ausgefüllten Vordruck ergaben, geändert haben, und sie diese Angaben, soweit erforderlich, belegt (Senat, FamRZ 1996, 806; OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 310; OLG Dresden, FamRZ 1998, 250 f; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1144; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rz. 28 sowie § 124, Rz. 10 a; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 297).
  • OLG Naumburg, 09.04.1996 - 8 WF 29/96

    Änderung des Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses - Vierjahresfrist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.08.2002 - 10 WF 89/02
    Es kann dahinstehen, ob dann, wenn das Änderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO so zeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können, auch nach Fristablauf eine Änderung zum Nachteil der Partei beschlossen werden kann, falls die Partei das Verfahren verzögert hat (so OLG Naumburg, FamRZ 1996, 1425; MünchKomm/Wax, ZPO, 3. Aufl., § 120, Rz. 21; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 120, Rz. 20; Zöller/Philippi, a.a.O., § 120, Rz. 26; vgl. auch OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1590; OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 310 f., wonach gegebenenfalls die rechtzeitige Einleitung des Abänderungsverfahrens eine Abänderung noch nach Ablauf der Vierjahresfrist rechtfertigen soll).
  • OLG Dresden, 30.06.1997 - 20 WF 165/97

    Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.08.2002 - 10 WF 89/02
    Im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO genügt die Partei ihrer Auskunftspflicht damit, dass sie angibt, ob und ggf. inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem von ihr bei Antragstellung ausgefüllten Vordruck ergaben, geändert haben, und sie diese Angaben, soweit erforderlich, belegt (Senat, FamRZ 1996, 806; OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 310; OLG Dresden, FamRZ 1998, 250 f; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1144; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rz. 28 sowie § 124, Rz. 10 a; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 297).
  • OLG Brandenburg, 22.01.1996 - 10 WF 97/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.08.2002 - 10 WF 89/02
    Im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO genügt die Partei ihrer Auskunftspflicht damit, dass sie angibt, ob und ggf. inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem von ihr bei Antragstellung ausgefüllten Vordruck ergaben, geändert haben, und sie diese Angaben, soweit erforderlich, belegt (Senat, FamRZ 1996, 806; OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 310; OLG Dresden, FamRZ 1998, 250 f; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1144; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rz. 28 sowie § 124, Rz. 10 a; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 297).
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